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Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1760-2

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Dokumentvorschau
Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 84 Aufzeichnungen und Berichte

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung

Rz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Aufzeichnungen über Einsatzzeit und Tätigkeiten
1–4
II.
Berichte und Verbesserungsvorschläge der Präventivfachkräfte
5, 6
III.
Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss
7–9
IV.
Einsichtnahme, Übermittlung der Berichte an Sicherheitsvertrauenspersonen und Arbeitsinspektorat
10–12
V.
Weitergabe der Unterlagen und Berichte an betriebliche Nachfolger
13, 14
VI.
Auskunftspflichten sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Zentren nach ASchG
15

I. Aufzeichnungen über Einsatzzeit und Tätigkeiten

1

Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner müssen gemäß § 84 Abs 1 ASchG Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach dem ASchG durchgeführten Tätigkeiten führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Die in die Präventionszeit (§ 82a ASchG) einrechenbaren Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte sind in § 77 ASchG, jene der Arbeitsmediziner in § 82 ASchG taxativ aufgezählt. Normadressaten der Verpflichtungen nach § 84 ASchG sind die Präventivfachkräfte, lediglich in § 84 Abs 3 sind Arbeitgeberpflichten zur Übermittlung der Berichte bzw Auflegen zur Einsichtnahme im Betrieb normiert.

Eine entsprechende Dokumentation ist Grundvora...

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