ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 84 Aufzeichnungen und Berichte
Übersicht der Kommentierung
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I. | Aufzeichnungen über Einsatzzeit und Tätigkeiten | 1–4 |
II. | Berichte und Verbesserungsvorschläge der Präventivfachkräfte | 5, 6 |
III. | Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss | 7–9 |
IV. | Einsichtnahme, Übermittlung der Berichte an Sicherheitsvertrauenspersonen und Arbeitsinspektorat | 10–12 |
V. | Weitergabe der Unterlagen und Berichte an betriebliche Nachfolger | 13, 14 |
VI. | Auskunftspflichten sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Zentren nach ASchG | 15 |
I. Aufzeichnungen über Einsatzzeit und Tätigkeiten
1
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner müssen gemäß § 84 Abs 1 ASchG Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach dem ASchG durchgeführten Tätigkeiten führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Die in die Präventionszeit (§ 82a ASchG) einrechenbaren Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte sind in § 77 ASchG, jene der Arbeitsmediziner in § 82 ASchG taxativ aufgezählt. Normadressaten der Verpflichtungen nach § 84 ASchG sind die Präventivfachkräfte, lediglich in § 84 Abs 3 sind Arbeitgeberpflichten zur Übermittlung der Berichte bzw Auflegen zur Einsichtnahme im Betrieb normiert.
Eine entsprechende Dokumentation ist Grundvora...