ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 7 Grundsätze der Gefahrenverhütung
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Grundsätze der Gefahrenverhütung – Risikovermeidung | 1–7 |
II. | Arbeitsorganisation | 8–10 |
III. | Rangordnung der Maßnahmen, Anwendung bei der Evaluierung | 11, 12 |
I. Grundsätze der Gefahrenverhütung – Risikovermeidung
1
Diese Bestimmung entspricht Art 6 Abs 2 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG. Eine Konkretisierung dieser Grundsätze erfolgt durch die dazu ergangenen Einzelrichtlinien, zB für den Umgang mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen, für die Bildschirmarbeit oder für Bauarbeiten.
Nähere Regelungen zu den Grundsätzen der Gefahrenverhütung für bestimmte Bereiche werden in den entsprechenden Abschnitten des ASchG getroffen, so etwa in § 43 ASchG (Arbeitsstoffe), § 66 Abs 3 ASchG (physikalische Einwirkungen). Siehe Anmerkungen zum vierten und sechsten Abschnitt ASchG.
2
Die Grundsätze der Gefahrenverhütung sind allgemein formulierte Generalklauseln, die zwar nicht mit einer Sanktion versehen sind, aber die Zielrichtung für die Konkretisierung der Arbeitnehmerschutzvorschriften durch Verordnungen für die Entscheidung im Einzelfall im Rahmen von Verwaltungsverfahren und für die Umsetzung auf betrieblicher Ebene vorgeben (vgl Lang et al [Hrsg], Handbuch ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Erläuterungen...