ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 83 Gemeinsame Bestimmungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Bestellung von Präventivfachkräften | 1–4 |
II. | Bestellung für die Arbeitsstätte | 5–8 |
III. | Gesonderte Baustellenbetreuung | 9 |
IV. | Leitung mehrerer Sicherheitsfachkräfte bzw Arbeitsmediziner | 10–12 |
V. | Organisatorische Stellung der Präventivfachkräfte | 13–16 |
VI. | Weiterbildung betriebseigener Präventivfachkräfte | 17 |
VII. | Verantwortlichkeit der Arbeitgeber | 18–22 |
VIII. | Unvereinbarkeiten mit der Funktion als Präventivfachkraft | 23–27 |
IX. | Benachteiligungs-, Kündigungs- und Entlassungsschutz | 28, 29 |
I. Bestellung von Präventivfachkräften
1
§ 83 ASchG fasst jene Regelungen zusammen, welche für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gleichermaßen gelten. Für sonstige Fachleute sind die Bestimmungen nicht anwendbar, weil diese keine Präventivfachkräfte sind.
Vor der Bestellung von Präventivfachkräften muss nach § 83 Abs 1 ASchG der Arbeitsschutzausschuss befasst werden (zum Arbeitsschutzausschuss siehe Anmerkungen zu §§ 88 f ASchG).
2
Die Mitwirkung des Betriebsrates bei der Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern ist im Arbeitsverfassungsgesetz (§ 92a Abs 3 ArbVG, siehe Anmerkungen zu § 85 ASchG) geregelt, eine allfällige Mitwirkung von Organen der Personalvertretung richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften. Die beabsicht...