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Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1760-2

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Dokumentvorschau
Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 83 Gemeinsame Bestimmungen

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung

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I.
Bestellung von Präventivfachkräften
1–4
II.
Bestellung für die Arbeitsstätte
5–8
III.
Gesonderte Baustellenbetreuung
9
IV.
Leitung mehrerer Sicherheitsfachkräfte bzw Arbeitsmediziner
10–12
V.
Organisatorische Stellung der Präventivfachkräfte
13–16
VI.
Weiterbildung betriebseigener Präventivfachkräfte
17
VII.
Verantwortlichkeit der Arbeitgeber
18–22
VIII.
Unvereinbarkeiten mit der Funktion als Präventivfachkraft
23–27
IX.
Benachteiligungs-, Kündigungs- und Entlassungsschutz
28, 29

I. Bestellung von Präventivfachkräften

1

§ 83 ASchG fasst jene Regelungen zusammen, welche für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gleichermaßen gelten. Für sonstige Fachleute sind die Bestimmungen nicht anwendbar, weil diese keine Präventivfachkräfte sind.

Vor der Bestellung von Präventivfachkräften muss nach § 83 Abs 1 ASchG der Arbeitsschutzausschuss befasst werden (zum Arbeitsschutzausschuss siehe Anmerkungen zu §§ 88 f ASchG).

2

Die Mitwirkung des Betriebsrates bei der Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern ist im Arbeitsverfassungsgesetz (§ 92a Abs 3 ArbVG, siehe Anmerkungen zu § 85 ASchG) geregelt, eine allfällige Mitwirkung von Organen der Personalvertretung richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften. Die beabsicht...

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