ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 82b Sonstige Fachleute
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Rechte und Pflichten sonstiger Fachleute | 1–4 |
II. | Aufzeichnungen und Berichtslegung | 5–7 |
III. | Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss | 8, 9 |
IV. | Arbeitspsychologen – Prävention gegen arbeitsbedingte psychische Belastungen | 10–20 |
V. | Verantwortlichkeit bei Versäumnissen sonstiger Fachleute | 21–23 |
I. Rechte und Pflichten sonstiger Fachleute
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Als Präventivdienste im Sinn des ASchG können neben den Präventivfachkräften auch „sonstige Fachleute“ der Prävention angesehen werden, das sind nach § 82a Abs 5 ASchG insbesondere Arbeitspsychologen, aber auch Fachleute zB der Chemie, Toxikologie oder Ergonomie. Arbeitgeber müssen weitere Fachleute hinzuzuziehen, wenn es die betriebliche Gefahrensituation im Anlassfall erfordert.
Die Qualifikation sonstiger Fachleute wird im ASchG nicht abschließend geregelt: Nach den Gesetzesmaterialien sind nur solche Experten innerhalb der Präventionszeit einsetzbar, deren Fachkunde die betriebliche Situation jeweils erfordert und deren Beratungsleistung nicht durch die Präventivfachkräfte selbst abgedeckt werden kann. Zu arbeitnehmerschutzrelevanten Fachbereichen siehe Anmerkungen zu § 82a Abs 5 ASchG. Zur erforderlichen Fachkunde des Fachpersonals in sicherheitstechni...