ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 82 Tätigkeiten der Arbeitsmediziner
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Einrechnung in die Präventionszeit | 1–3 |
II. | Einrechenbare Tätigkeiten der Arbeitsmediziner | 4–17 |
III. | Keine Einrechenbarkeit in die Präventionszeit | 18 |
I. Einrechnung in die Präventionszeit
1
In § 82 ASchG werden jene Tätigkeiten taxativ aufgezählt, welche in die Präventionszeit der Arbeitsmediziner nach § 82a ASchG einrechenbar sind.
2
Die ASchG-Stammfassung BGBl 1994/450 sah in § 82 noch eine nach der Arbeitnehmerzahl gestaffelte Mindestpräventionszeit der Arbeitsmediziner in Stunden vor. § 82 idgF entspricht im Wesentlichen dem § 82 Abs 3 der ASchG-Stammfassung über die in die Mindesteinsatzzeit einrechenbare Zeit, die für die angeführten Tätigkeiten der Arbeitsmediziner aufgewendet wurde. Mit der ASchG-Novelle BGBI I 1999/12 wurden die verbindlichen Mindesteinsatzzeiten für die Präventivfachkräfte für kleinere Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern ersetzt durch das sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Begehungsmodell gemäß § 77a ASchG. Für größere Arbeitsstätten wurde die Mindesteinsatzzeit zunächst beibehalten und erst mit dem ANS-RG (ASchG-Novelle BGBl I 2001/159) durch die Präventionszeit gemäß § 82a ASchG ersetzt. Die für die im § 82 ASchG taxativ angeführten Tätigkeiten der Arbeitsmediziner a...