ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 80 Arbeitsmedizinische Zentren
Übersicht der Kommentierung
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I. | Personal und Mindestausstattung eines arbeitsmedizinischen Zentrums (AMZ) | 1–10 |
II. | Zentren für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung | 11 |
III. | AMZ für Bürobetriebe | 12–14 |
IV. | Meldeverfahren vor AMZ-Betriebsaufnahme | 15–18 |
V. | Inanspruchnahme eines AMZ durch Arbeitgeber | 19, 20 |
VI. | AMZ-Liste des BMASK | 21, 22 |
I. Personal und Mindestausstattung eines arbeitsmedizinischen Zentrums (AMZ)
1
§ 80 ASchG geht davon aus, dass ein arbeitsmedizinisches Zentrum strengere Anforderungen erfüllen muss als externe Arbeitsmediziner, insbesondere muss ein AMZ eine arbeitsmedizinische Betreuung nach ASchG im Ausmaß von mindestens 70 Wochenstunden gewährleisten können und dazu mindestens zwei Arbeitsmediziner beschäftigen. Mit der Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO), BGBl II 1996/44, wurden in Ausführung des § 80 Abs 1 nähere Regelungen zur Mindestausstattung und zum erforderlichen Zentrumspersonal festgelegt:
2
Die ärztliche Leitung des AMZ muss einem Arbeitsmediziner (§ 79 Abs 2 ASchG) übertragen sein, der die arbeitsmedizinische Betreuung hauptberuflich ausübt (§ 80 Abs 1 ASchG). Nach § 1 Abs 1 AMZ-VO ist eine wöchentliche Normalarbeitszeit von zumindest 20 Wochenstunden erforderlich (seit der ASchG-Novelle BGBl I 2012/118 ist auch Teil...