Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1760-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 79 Bestellung von Arbeitsmedizinern

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung

Rz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Bestellung von Arbeitsmedizinern für eine Arbeitsstätte
1–8
II.
Qualifikation der Arbeitsmediziner
9–12
III.
Ärztliche Unabhängigkeit und Verschwiegenheitspflicht
13, 14
IV.
Sach- und Personalressourcen der arbeitsmedizinischen Betreuung
15–17

I. Bestellung von Arbeitsmedizinern für eine Arbeitsstätte

1

Nach § 79 Abs 1 ASchG sind vorrangig betriebsinterne Arbeitsmediziner zu bestellen, wenn ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht. Die betriebseigenen Arbeitsmediziner müssen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden (Z 1). Nur wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges betriebseigenes Personal verfügt, kann die Bestellungspflicht durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner (Z 2) oder eines arbeitsmedizinischen Zentrums (Z 3) erfüllt werden. Die seit der ASchG Stammfassung BGBl 1994/450 geltende Wahlfreiheit der Arbeitgeber/innen bei der Bestellung von Präventivfachkräften ist mit der ASchG-Novelle I 2006/147 entfallen. Analoge Regelungen gelten für die Bestellung von Sicherheitsfachkräften (siehe Anmerkungen zu § 73).

(Entscheidung zur Rechtslage vor der ASchG-Novelle I 2006/147 mit...

Daten werden geladen...