ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 79 Bestellung von Arbeitsmedizinern
Übersicht der Kommentierung
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I. | Bestellung von Arbeitsmedizinern für eine Arbeitsstätte | 1–8 |
II. | Qualifikation der Arbeitsmediziner | 9–12 |
III. | Ärztliche Unabhängigkeit und Verschwiegenheitspflicht | 13, 14 |
IV. | Sach- und Personalressourcen der arbeitsmedizinischen Betreuung | 15–17 |
I. Bestellung von Arbeitsmedizinern für eine Arbeitsstätte
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Nach § 79 Abs 1 ASchG sind vorrangig betriebsinterne Arbeitsmediziner zu bestellen, wenn ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht. Die betriebseigenen Arbeitsmediziner müssen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden (Z 1). Nur wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges betriebseigenes Personal verfügt, kann die Bestellungspflicht durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner (Z 2) oder eines arbeitsmedizinischen Zentrums (Z 3) erfüllt werden. Die seit der ASchG Stammfassung BGBl 1994/450 geltende Wahlfreiheit der Arbeitgeber/innen bei der Bestellung von Präventivfachkräften ist mit der ASchG-Novelle I 2006/147 entfallen. Analoge Regelungen gelten für die Bestellung von Sicherheitsfachkräften (siehe Anmerkungen zu § 73).
(Entscheidung zur Rechtslage vor der ASchG-Novelle I 2006/147 mit...