ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 78a Präventionszentren der Unfallversicherungsträger
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Beratungsdienste für Kleinbetriebe (Umsetzung Artikel VI) | 1–3 |
II. | Präventionszentren der Unfallversicherungsträger – „AUVAsicher“ | 4, 5 |
III. | Organisation und Ausstattung der Präventionszentren | 6–8 |
IV. | Anforderung durch Arbeitgeber und Kooperation | 9–12 |
V. | Mitwirkung der Arbeitnehmer (Sicherheitsvertrauenspersonen, Betriebsrat) | 13, 14 |
VI. | Rechte und Pflichten der Präventionszentren | 15, 16 |
VII. | Information des Arbeitgebers über die Begehungsergebnisse | 17–19 |
VIII. | Datenaustausch zwischen Arbeitsschutzbehörde und Unfallversicherungsträger | 20 |
I. Beratungsdienste für Kleinbetriebe (Umsetzung Artikel VI)
1
Die ASchG-Stammfassung BGBl 1994/450 sah in Artikel VI eine Präventivdienstbetreuung des Bundes und der Unfallversicherungsträger als „Beratungsdienste“ für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern vor:
„Zur Erfüllung der Verpflichtung der Einführung und regelmäßigen Durchführung arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Beratung bietet der Bund für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger Beratungsdienste an. Hat sich ein ...