ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 6 Einsatz der Arbeitnehmer
Übersicht der Kommentierung
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I. | Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit | 1–3 |
II. | Zugangsbeschränkung | 4 |
III. | Gesundheitliche Verfassung | 5 |
IV. | Arbeitnehmerinnen | 6–10 |
V. | Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz | 11–15 |
I. Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit
1
Abs 1 entspricht Art 6 Abs 3 lit b der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG.
Für die Beschäftigung von Jugendlichen enthalten das KJBG und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen besondere Regelungen in Bezug auf die Eignung. Für schwangere Arbeitnehmerinnen sind im Mutterschutzgesetz 1979 besondere Schutzvorschriften enthalten.
2
Auch § 5 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) enthält besondere Schutzvorschriften für Arbeitnehmer auf Baustellen. Beispielsweise dürfen demnach Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, dass sie an körperlichen Schwächen oder Gebrechen in einem Maße leiden, dass sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere gefährden könnten, mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden.
3
Für Arbeiten in Druckluft sehen die §§ 8 und 9 der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung besondere Voraussetzungen vor.
Siehe auch §§ 49 ff ASchG und die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008).