ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 77a Begehungen in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern
Übersicht der Kommentierung
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I. | Präventivdienstbetreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmer/inne/n | 1, 2 |
II. | Begehungsmodell und Artikel VI (Beratungsdienste) der ASchG-Stammfassung | 3–6 |
III. | Basisbetreuung (regelmäßige Begehungen) | 7–10 |
IV. | Anlassbetreuung | 11–13 |
V. | Anwesenheit der Beschäftigten | 14 |
VI. | Ermittlung der Arbeitnehmerzahl | 15–17 |
VII. | Sonderregelungen bei Ausbildung Jugendlicher und Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen | 18–20 |
I. Präventivdienstbetreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmer/inne/n
1
§§ 77a, 78 und 78b ASchG regeln seit die Präventivdienstbetreuung in Kleinbetrieben in Form von Begehungen (statt Mindestpräventionszeiten) und die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Präventionszentren (Beratungsdiensten iSd Artikels VI der ASchG-Stammfassung):
In kleineren Arbeitsstätten erfolgt nach § 77a ASchG die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch regelmäßige (Abs 2) und anlassbezogene (Abs 3) Begehungen der Präventivfachkräfte, die nach Möglichkeit gemeinsam stattzufinden haben.
§ 78 ASchG regelt die möglichen Formen zur sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung von Arbeitsstätten mit bis ...