ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 75 Sicherheitstechnische Zentren
Übersicht der Kommentierung
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I. | Personal und Mindestausstattung eines sicherheitstechnischen Zentrums (STZ) | 1–8 |
II. | Zentren für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung | 9, 10 |
III. | Meldeverfahren vor STZ-Betriebsaufnahme | 11–13 |
IV. | Inanspruchnahme eines STZ durch Arbeitgeber/innen | 14, 15 |
V. | STZ-Liste des BMASK | 16–18 |
VI. | Reglementiertes Gewerbe SFK, STZ (GewO 1994) | 19, 20 |
I. Personal und Mindestausstattung eines sicherheitstechnischen Zentrums (STZ)
1
§ 75 ASchG geht davon aus, dass ein sicherheitstechnisches Zentrum strengere Anforderungen erfüllen muss als externe Sicherheitsfachkräfte, insbesondere muss ein STZ eine sicherheitstechnische Betreuung nach ASchG im Ausmaß von mindestens 70 Wochenstunden gewährleisten können und dazu mindestens zwei Sicherheitsfachkräfte beschäftigen. Mit der Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO), BGBl II 1998/450, wurden in Ausführung des § 75 Abs 1 nähere Regelungen zur Mindestausstattung und zum erforderlichen Zentrumspersonal festgelegt.
2
Die ASchG-Novelle BGBl I 1999/12 passte aus Gleichheitsgründen die personellen Anforderungen an sicherheitstechnische Zentren den entsprechenden Regelungen für arbeitsmedizinischen Zentren an (ErlRV 1449 BlgNR 20. GP). Sicherheitstechnische ...