ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 74 Fachkenntnisse der Sicherheitsfachkräfte
Übersicht der Kommentierung
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I. | Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte | 1, 2 |
II. | Zulassung zur Fachausbildung | 3–5 |
III. | Fachkenntnisse – Ausbildungsinhalte (SFK-VO) | 6–10 |
IV. | Übergangsbestimmungen für Sicherheitstechniker/innen (ANSchG) | 11–13 |
V. | Ausbildung oder Berufspraxis im Ausland | 14–17 |
I. Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte
1
Nach Art 7 Abs 8 der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG ist zu regeln, welche Fähigkeiten und Eignungen für die Sicherheitsfachkräfte erforderlich sind. § 74 ASchG lehnt sich an das in Deutschland bestehende Konzept der Qualifikationsanforderungen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit an und verlangt eine gewisse Grundqualifikation, praktische Erfahrungen und darauf aufbauend eine Fachausbildung (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
2
Die für die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft erforderlichen Fachkenntnisse müssen durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer entsprechenden Fachausbildung nachgewiesen werden. Diese Fachausbildung bedarf einer bescheidmäßigen Anerkennung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (§ 74 Abs 1 ASchG). Aufgrund § 116 Abs 1 ASchG wurden nähere Ausführungsbestimmungen durch Verordnung geregelt: Mit Erlassung ...