ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 73 Bestellung von Sicherheitsfachkräften
Übersicht der Kommentierung
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I. | Präventivdienste | 1–8 |
II. | Bestellung von Sicherheitsfachkräften (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) für eine Arbeitsstätte | 9–16 |
III. | Vorrang interner Präventivdienstbetreuung | 17–19 |
IV. | Weisungsfreiheit und organisatorische Einbindung | 20–22 |
V. | Sach- und Personalressourcen der sicherheitstechnischen Betreuung | 23–25 |
I. Präventivdienste
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Art 7 der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG schreibt unabhängig von der Beschäftigtenzahl vor, dass die Arbeitgeber entweder Arbeitnehmer mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz bestellen oder externe Personen oder externe Dienste hinzuziehen müssen. Der siebte Abschnitt ASchG (Präventivdienste) sieht in Umsetzung des Art 7 die Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern als Präventivfachkräfte vor: Arbeitgeber müssen demnach für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung (Präventivdienstbetreuung) ihrer Arbeitsstätten vorrangig betriebsinterne Präventivfachkräfte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen.
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Der Begriff „Präventivdienste“ wird in der Praxis unterschiedlich verwendet: Präventivdienste sind vor allem d...