ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 5 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Dokumentation der Evaluierung | 1–9 |
II. | Mindestinhalt, Überprüfung und Anpassung | 10–16 |
III. | Weitere Dokumentations- und Evaluierungspflichten | 17–21 |
IV. | Verwaltungsstrafsanktion (§ 130 ASchG) | 22, 23 |
I. Dokumentation der Evaluierung
1
Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sind zu dokumentieren. Die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG spricht im Zusammenhang mit der Ermittlung und Beurteilung und der Festlegung von Schutzmaßnahmen von „Dokumenten“. Der Begriff „Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument“ entstammt der Mineralgewinnungsrichtlinie 92/104/EWG.
2
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Durchführung der Evaluierung und der Dokumentation der Ergebnisse. Checklisten, Fragebögen etc, die als Hilfsmittel bei der Ermittlung der Gefährdungen verwendet wurden, sowie Unterlagen über die Risikobewertung (Zuordnung zu Risikoklassen etc) werden in der Regel nicht Bestandteil des Dokumentes sein.
3
Auch Unterlagen, die Informationen zu arbeitsbedingten psychischen Fehlbelastungen enthalten, wie etwa Begehungsprotokolle, Berichte über ASchG-bezogene Sitzungen, Arbeitsaufzeichnungen, ...