ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 71 Arbeitskleidung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Anforderungen an die Arbeitskleidung | 1, 2 | |
A. | Unterscheidung Arbeitskleidung—Schutzkleidung (persönliche Schutzausrüstung) iSd ASchG | 3–6 | |
B. | Abgrenzung zu Uniformen, Berufskleidung | 7–9 | |
C. | Hygienerecht, Produktschutz, Patientenschutz | 10, 11 | |
II. | Beistellung und Reinigung durch den Arbeitgeber | 12–14 | |
III. | Bestimmte Arbeitskleidung zum Schutz der Arbeitnehmer aufgrund der Art der Tätigkeit (§ 71 Abs 2 ASchG) | 15–17 | |
IV. | Verunreinigung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe | 18, 19 | |
V. | Arbeitskleidung nach § 73 AAV | 20–26 |
I. Anforderungen an die Arbeitskleidung
1
§ 71 Abs 1 ASchG entspricht der vor dem ASchG geltenden Rechtslage: Bereits nach dem bis geltenden § 11 Abs 3 Arbeitnehmerschutzgesetz 1972 (ANSchG) musste die Arbeitskleidung „den Erfordernissen der beruflichen Tätigkeit der Arbeitnehmer entsprechen und vor allem so beschaffen sein, daß durch die Kleidung eine zusätzliche Gefährdung des Lebens und der Gesundheit nicht bewirkt wird“.
2
Auch nach der derzeit weitergeltenden Regelung des § 73 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) darf der Träger durch die Beschaffenheit der Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe im Hinblick auf die beruflichen Gefahren nicht zusätzlich gefä...