ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 68 Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
Übersicht der Kommentierung
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I. | Ermittlung und Beurteilung der Gefahren – Bildschirmarbeit (§ 68 Abs 1 ASchG, § 8 iVm § 1 Abs 4 BS-V) | 1–5 | |
II. | Softwareergonomie (§ 68 Abs 2 ASchG) | 6–8 | |
III. | Pausen und Tätigkeitswechsel, Untersuchungen, Sehhilfen (§ 68 Abs 3 ASchG, 3. Abschnitt BS-V) | 9 | |
A. | Pausen und Tätigkeitswechsel | 10–13 | |
B. | Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, augenärztliche Untersuchung | 14–16 | |
C. | Spezielle Sehhilfen | 17–19 | |
IV. | Kostentragung für Untersuchungen, Sehbehelfe (§ 68 Abs 4 ASchG, § 11 Abs 3, § 12 Abs 3 BS-V) | 20–24 |
I. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren – Bildschirmarbeit (§ 68 Abs 1 ASchG, § 8 iVm § 1 Abs 4 BS-V)
1
§ 68 Abs 1 ASchG entspricht Art 3 der Richtlinie 90/270/EWG. In Abs 5 und 6 wird klargestellt, dass die Verpflichtung zur Ermittlung und Bewertung der Gefahren auch für jene Einrichtungen bzw Geräte gilt, auf die die übrigen Absätze nicht oder nur zum Teil anzuwenden sind (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
2
Bei der Gefahrenevaluierung ist besonders Bedacht zu nehmen auf:
mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens,
physische und psychische Belastungen.
Bei der Maßnahmenfestlegung sind allfällige Wechselwirkungen der Risken zu berücksichtigen und zweckdienliche Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung zu treffen (§ 68 Abs 1 ASchG) wie zB Zurverfügungstellung dem Stand der Techn...