ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 63 Nachweis der Fachkenntnisse
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Fachkenntnisnachweis | 1–3 |
II. | Zeugnis einer Unterrichtsanstalt | 4, 5 |
III. | Zeugnis einer ermächtigten Einrichtung | 6–8 |
IV. | Verlässlichkeit für Sprengarbeiten | 9–12 |
V. | Entzug des Fachkenntnisnachweises | 13–16 |
I. Fachkenntnisnachweis
1
Diese Bestimmung betrifft den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 ASchG, welcher entweder durch ein Zeugnis einer Unterrichtsanstalt oder einer mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) dazu ermächtigten Einrichtung zu erbringen ist.
Die Regelung entspricht weitgehend dem vor dem ASchG geltenden § 6 Abs 6 ANSchG. Aufgrund der Erfahrungen mit dieser alten Rechtslage wurden die Vorschreibung von Auflagen und eine Widerrufsmöglichkeit vorgesehen (§ 63 Abs 2 ASchG; Konkretisierung in Bühnen-FK-V, FK-V). Eine Teilnahme des Arbeitsinspektorates an den Prüfungen wurde im Hinblick auf die angespannte Personalsituation nicht mehr vorgesehen. Durch entsprechende Kontrolle der Ausbildungseinrichtung in Verbindung mit der Widerrufsmöglichkeit kann – so die Gesetzesmaterialien zur ASchG-Stammfassung, BGBl 1994/450 – mit einem geringeren personellen Aufwand der Behörden die Qualität der Ausbildung durchaus gewährleistet ...