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ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-1760-2

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 62 Fachkenntnisse und besondere Aufsicht

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung

Rz


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I.
Eignung der Arbeitnehmer für gefährliche Arbeiten – Fachkenntnisse und fachkundige Aufsicht
1–4
II.
Fachkenntnisse oder fachliche Kenntnisse für die Durchführung gefährlicher Arbeiten
5
A.
Fachkenntnisse nach der FK-V
6–14
B.
Fachliche Kenntnisse und Eignung nach der BauV
15–17
C.
Fachkenntnisse nach der SprengV (iVm FK-V)
18, 19
D.
Fachliche Kenntnisse und elektrotechnische Unterweisung nach der ESV
20, 21
III.
Fachkenntnisse für die Organisation und Vorbereitung gefährlicher Arbeiten
22
A.
Fachkenntnisse für Vorbereitung und Organisation von Arbeiten unter Hochspannung nach der FK-V
23–25
B.
Vorbereitung und Organisation von bühnen- und beleuchtungstechnischen Arbeiten nach der FK-V
26–34
IV.
Fachkundige Aufsicht
35–40
A.
Fachkundige Aufsicht nach der Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung (Fachkenntnisse nach FK-V)
41–43
B.
Fachkundige Aufsicht und fachliche Eignung nach BauV
44–47
C.
Fachkundige Aufsicht nach VEXAT
48–50
D.
Fachkenntnisse der Sprengaufsicht nach SprengV
51
E.
Fachkundige Aufsicht und Vertretung nach BohrarbV
52–54
F.
Fachkundige Leitung und Vertretung nach TAV
55–57
G.
Fachkundige Aufsicht nach ESV
58
V.
Geltung für Arbeitgeber
59,60
VI.
Arbeitnehmerverzeichnis Fachkenntnisse
61,62

Zahlreiche Arbeitnehmerschutzbestimmungen verlangen besondere Kenntnisse und Erfahrungen oder den Nachweis von Fachkenntnissen für bestimmte Tätigkeiten oder eine fachkundige Aufsicht. Allgemeine Regelungen über die Eignung und über die Information und Unterweisung von Arbeitnehmern enthält der erste Abschnitt (

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