ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 61 Arbeitsplätze
Übersicht der Kommentierung
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I. | Gestaltung von Arbeitsplätzen | 1–3 |
II. | Sitzgelegenheiten, Kassenarbeitsplätze, Arbeitstische, Werkbänke | 4–10 |
III. | Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr und abgelegene Arbeitsplätze (Alleinarbeitsplätze) | 11–16 |
IV. | Arbeitsplätze im Freien, Verkaufsstände | 17–20 |
I. Gestaltung von Arbeitsplätzen
1
Die Bestimmungen über Arbeitsplätze entsprechen zum Großteil der vor dem ASchG geltenden Rechtslage, siehe §§ 2 und 6 ANSchG sowie §§ 18, 19, 20, 24, 48, 49 und 57 AAV. § 61 Abs 4 ASchG entspricht Anhang I Z 15.2 der Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG und Anhang IV Teil A Z 12 der Baustellenrichtlinie 92/57/EWG. Besondere Regelungen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen enthalten vor allem Anhang IV Teil B Abschnitt II der Baustellenrichtlinie 92/57/EWG sowie der Anhang der Mineralgewinnungsrichtlinie 92/104/EWG (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
2
Nach § 2 Abs 4 ASchG ist ein Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes der räumliche Bereich, in dem sich Arbeitnehmer bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.
3
Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungsregelungen über Sitze, Tische und Werkbänke zu § 61 Abs 5 ASchG gilt aufgrund des ASchG-Übergangsrechts § 49 AAV vorläufig im Rang eines Bundesgesetzes weiter (§ 114 Abs 4 Z 2 ASchG). Für Baustellen gel...