ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 58 Pflichten der Arbeitgeber
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Zugang zu Informationen, Unterlagen, Untersuchungsdurchführung in der Arbeitszeit | 1–3 |
II. | Verzeichnis der Arbeitnehmer, Aufbewahrung | 4, 5 |
I. Zugang zu Informationen, Unterlagen, Untersuchungsdurchführung in der Arbeitszeit
1
Der in Abs 1 vorgesehene Zugang der untersuchenden Ärzte/Ärztinnen entspricht Art 12 der Richtlinie 82/605/EWG.
2
Abs 2 (Entgeltfortzahlung) entspricht weitgehend dem vor dem ASchG geltenden geltenden Recht (§ 7 Abs 1 der Verordnung BGBl 1974/39). Die geänderte Formulierung soll Missverständnissen vorbeugen, wonach die Arbeitnehmer gezwungen werden könnten, sich einer Untersuchung zu unterziehen.
3
Die Regelung des § 58 Abs 3 der ASchG-Stammfassung ist mit dem ANS-RG (BGBl I 2001/159) zum entfallen: Bei der Dokumentationsverpflichtung der Arbeitgeber zur Evaluierung handelt es sich um eine EU-Mindestvorschrift, die als solche nicht zur Disposition steht. Der Inhalt des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments ist in § 2 DOK-VO, BGBl 1996/478, geregelt. Nach § 2 Abs 2 Z 1 DOK-VO muss das Dokument ua die Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die Untersuchungen im Sinne des fünften Abschnitts des ASchG vorgesehen sind, enthalten. ...