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Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1760-2

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 58 Pflichten der Arbeitgeber

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung

Rz


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I.
Zugang zu Informationen, Unterlagen, Untersuchungsdurchführung in der Arbeitszeit
1–3
II.
Verzeichnis der Arbeitnehmer, Aufbewahrung
4, 5

I. Zugang zu Informationen, Unterlagen, Untersuchungsdurchführung in der Arbeitszeit

1

Der in Abs 1 vorgesehene Zugang der untersuchenden Ärzte/Ärztinnen entspricht Art 12 der Richtlinie 82/605/EWG.

2

Abs 2 (Entgeltfortzahlung) entspricht weitgehend dem vor dem ASchG geltenden geltenden Recht (§ 7 Abs 1 der Verordnung BGBl 1974/39). Die geänderte Formulierung soll Missverständnissen vorbeugen, wonach die Arbeitnehmer gezwungen werden könnten, sich einer Untersuchung zu unterziehen.

3

Die Regelung des § 58 Abs 3 der ASchG-Stammfassung ist mit dem ANS-RG (BGBl I 2001/159) zum entfallen: Bei der Dokumentationsverpflichtung der Arbeitgeber zur Evaluierung handelt es sich um eine EU-Mindestvorschrift, die als solche nicht zur Disposition steht. Der Inhalt des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments ist in § 2 DOK-VO, BGBl 1996/478, geregelt. Nach § 2 Abs 2 Z 1 DOK-VO muss das Dokument ua die Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die Untersuchungen im Sinne des fünften Abschnitts des ASchG vorgesehen sind, enthalten. ...

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