Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1760-2

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 56 Ermächtigung der Ärzte

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung

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I.
Ermächtigung zu Eignungs- und Folgeuntersuchungen
1–3
II.
Arbeitsmediziner
4, 5
III.
Widerruf der Ermächtigung, Erlöschen bei Nichtausübung
6, 7
IV.
BMASK-Liste der ermächtigten Ärzte
8, 9

I. Ermächtigung zu Eignungs- und Folgeuntersuchungen

1

Die verpflichtenden Eignungs- und Folgeuntersuchungen dürfen nur von dazu ermächtigten Ärzten durchgeführt werden.

Die Abs 1 bis 6 zu den Voraussetzungen einer Ermächtigung gemäß § 56 ASchG mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz entsprechen weitgehend dem bis zum Inkrafttreten des ASchG geltenden Recht (§ 8 ANSchG).

Auf Grundlage des ANSchG-Rechts erteilte Ermächtigungen konnten während einer Übergangsfrist weiter ausgeübt werden, vgl Anmerkungen zu § 112 Abs 3 ASchG.

Es besteht ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Ermächtigung (bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 56 ASchG): Der Bedarf nach ärztlichen Untersuchungen ist keine Voraussetzung für die Ermächtigung (; die Entscheidung bezog sich auf die ANSchG-Rechtslage, ist aber auf das ASchG übertragbar).

2

Die Möglichkeit der Delegation von Einzeluntersuchungen an Labors entspricht den Erfordernissen der Praxis. Durc...

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