ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 56 Ermächtigung der Ärzte
Übersicht der Kommentierung
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I. | Ermächtigung zu Eignungs- und Folgeuntersuchungen | 1–3 |
II. | Arbeitsmediziner | 4, 5 |
III. | Widerruf der Ermächtigung, Erlöschen bei Nichtausübung | 6, 7 |
IV. | BMASK-Liste der ermächtigten Ärzte | 8, 9 |
I. Ermächtigung zu Eignungs- und Folgeuntersuchungen
1
Die verpflichtenden Eignungs- und Folgeuntersuchungen dürfen nur von dazu ermächtigten Ärzten durchgeführt werden.
Die Abs 1 bis 6 zu den Voraussetzungen einer Ermächtigung gemäß § 56 ASchG mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz entsprechen weitgehend dem bis zum Inkrafttreten des ASchG geltenden Recht (§ 8 ANSchG).
Auf Grundlage des ANSchG-Rechts erteilte Ermächtigungen konnten während einer Übergangsfrist weiter ausgeübt werden, vgl Anmerkungen zu § 112 Abs 3 ASchG.
Es besteht ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Ermächtigung (bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 56 ASchG): Der Bedarf nach ärztlichen Untersuchungen ist keine Voraussetzung für die Ermächtigung (; die Entscheidung bezog sich auf die ANSchG-Rechtslage, ist aber auf das ASchG übertragbar).
2
Die Möglichkeit der Delegation von Einzeluntersuchungen an Labors entspricht den Erfordernissen der Praxis. Durc...