ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 55 Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und freiwillige Untersuchungen | 1, 2 |
II. | Befunderläuterung auf Wunsch des Arbeitnehmers | 3 |
III. | Untersuchungsrichtlinien | 4 |
I. Wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und freiwillige Untersuchungen
1
Die untersuchenden Ärzte haben bei den wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und den freiwilligen Untersuchungen grundsätzlich vorzugehen wie bei den obligatorischen, wobei jedoch die Mitteilung der Beurteilung an den Arbeitgeber sowie an das Arbeitsinspektorat entfällt.
2
Eine Ausnahme von § 50 Abs 2 ASchG gilt nach § 10 VGÜ (Durchführung von Tonschwellenaudiogrammen).
Zu den besonderen Untersuchungen siehe Anmerkungen zu § 50 (Rz 14 ff), VGÜ.
II. Befunderläuterung auf Wunsch des Arbeitnehmers
3
Eine Übermittlung der Befunde an das Arbeitsinspektorat ist nicht vorgesehen, ebenso wenig eine Überprüfung der Beurteilung durch das Arbeitsinspektorat.
Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind aber verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Befund zu erläutern, wenn er dies unter Vorlage des Befundes verlangt. (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP)
III. Untersuchungsrichtlinien
4
Die Gesetzesmaterialien zur ASchG-Stammfas...