ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 53 Überprüfung der Beurteilung
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Beurteilung der gesundheitlichen Eignung | 1, 2 |
II. | Beurteilung mit Bescheid des Arbeitsinspektorates | 3, 4 |
III. | Anhörung und Übermittlung der Bescheidausfertigung an den untersuchenden Arzt | 5, 6 |
IV. | Berufung (ab : Beschwerde) | 7 |
I. Beurteilung der gesundheitlichen Eignung
1
Diese Bestimmung fasst jene Grundsätze zusammen, nach denen die Arbeitsinspektorate vorzugehen haben. Über die gesundheitliche Eignung entscheidet das Arbeitsinspektorat in einem Verwaltungsverfahren im Sinne des AVG, für das aber Sonderregelungen gelten, die aufgrund des Verfahrensgegenstandes notwendig sind. Im Sinne des AVG zieht das Arbeitsinspektorat als verfahrensführende Behörde ermächtigte Ärzte als Sachverständige zur Erstellung von Befund und Gutachten heran. Diese Befunde und Gutachten (Beurteilung) unterliegen der Beweiswürdigung im Sinne des AVG.
2
Da den Bescheiden in der Regel medizinische Befunde zugrunde liegen werden, enthält Abs 3 eine zur Regelung des Gegenstandes erforderliche Abweichung von § 45 Abs 3 AVG. Klargestellt wird die Parteistellung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
Vgl Anmerkungen zu §§ 49 und 56, VGÜ.