ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 51 Sonstige besondere Untersuchungen
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Besondere Untersuchungen auf Wunsch der Arbeitnehmer | 1–4 |
II. | Sonstige besondere Untersuchungen (§ 51 ASchG, § 5 VGÜ 2008) | 5–8 |
III. | Empfehlung des Arbeitsinspektorats | 9 |
I. Besondere Untersuchungen auf Wunsch der Arbeitnehmer
1
§ 51 Abs 1 und 2 ASchG berücksichtigen die freiwilligen Untersuchungen nach den EU-Richtlinien. Auch diese Regelung bedurfte einer Durchführungsverordnung (Verordnungsermächtigung § 59 ASchG) und bildet die Grundlage auch für den Fall, dass Richtlinien für bestimmte gefährliche Tätigkeiten (zB für Transporttätigkeiten und für mineralgewinnende Betriebe) besondere Untersuchungen verlangen. Ähnliches gilt für die Untersuchungen bei Nachtarbeit entsprechend Artikel 9 der Arbeitszeit-Richtlinie 93/104/EWG. Weiters können solche besonderen Untersuchungen im Zusammenhang mit physikalischen Einwirkungen sowie im Zusammenhang mit chemischen Arbeitsstoffen notwendig werden, soweit es sich nicht um Einwirkungen handelt, für die wegen der prophylaktischen Bedeutung verpflichtende Eignungs- und wiederkehrende Untersuchungen notwendig sind (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
2
Aufgrund § 112 Abs 1 ASchG sind §§ 51 und 55 ASchG erst mit Erlassung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ) zum