ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 48 Verordnungen über Arbeitsstoffe
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Durchführungsverordnungen zum vierten Abschnitt ASchG | 1 |
II. | Verordnungsermächtigung | 2 |
I. Durchführungsverordnungen zum vierten Abschnitt ASchG
1
In Durchführung des § 48 Abs 1 Z 1 ASchG wurde die Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), BGBl II 1998/237 erlassen; sie ist mit in Kraft getreten.
In Durchführung des § 48 Abs 1 Z 3 ASchG wurde die Grenzwerteverordnung (GKV), BGBl II 2001/253, derzeit in der Fassung Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011), BGBl II 2011/429, erlassen; sie gilt seit .
In Durchführung des § 48 Abs 1 Z 4 ASchG wurden
im fünften Abschnitt (Messungen: §§ 28 bis 32) der GKV 2006, BGBl II 2006/242 (nunmehr GKV 2011), Bestimmungen über Messungen für Arbeitsstoffe, für die ein MAK- oder TRK-Wert festgelegt ist, erlassen;
weiters Regelungen über Messungen in der Verordnung über explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl II 2004/309, in Kraft seit .
II. Verordnungsermächtigung
2
Eine Verordnung über die Kennzeichnung gefährlicher Arbeitsstoffe (§ 48 Abs 1 Z 2 ASchG) wurde bisher nicht erlassen, ebenso noch keine Durchführungsbestimmungen zur Verordnungsermächtigung nach § 48 Abs 2 ASchG.