ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 47 Verzeichnis der Arbeitnehmer
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | 1 |
II. | Ausnahme (§ 22 GKV 2011) | 2, 3 |
III. | Aufbewahrung und Übermittlung (Abs 3) | 4 |
IV. | Zugang für Arbeitnehmer (Abs 4) | 5 |
I. Allgemeines
1
Arbeitgeber müssen ein Verzeichnis über jene Arbeitnehmer führen, die krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 3 oder 4 bei der Arbeit ausgesetzt sind.
Bei den krebserzeugenden Arbeitsstoffen wird jedoch keine Unterscheidung getroffen, ob es sich um eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe (Anhang III.A der GKV 2011) oder um solche mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial (Anhang III.B der GKV 2011) handelt. Das Verzeichnis ist bei jeder Verwendung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen zu führen.
II. Ausnahme (§ 22 GKV 2011)
2
Eine Ausnahme vom Führen des Verzeichnisses iSd § 47 sieht § 22 Abs 2 und 4 GKV 2011 für bestimmte Arbeiten unter besonderen Voraussetzungen vor. Demnach sind vom Führen eines Verzeichnisses die folgenden Arbeiten ausgenommen:
kurze, nicht aufeinanderfolgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an nicht brüchigen Materialien gearbeitet wird,
Entfernung von intakten Materialien, in denen die Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei diese Mater...