Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1760-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 46 Messungen

Andrea Lechner-Thomann

Übersicht der Kommentierung

Rz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Messungen für Arbeitsstoffe mit MAK-Wert oder TRK-Wert
2, 3
III.
Messungen (5. Abschnitt GKV 2011)
4
A.
Grenzwert-Vergleichsmessungen (§ 28 GKV 2011)
5
B.
Kontrollmessungen (§ 29 GKV 2011)
6
C.
Kontinuierliche und mobile Messungen sowie Überwachung (§ 30 GKV 2011)
7
D.
Prüfungen von Absaug- oder mechanischen Lüftungsanlagen (§ 32 GKV 2011)
8
IV.
Messungen für explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe (Abs 2 und 8, VEXAT)
9, 10
A.
Repräsentative Messungen (VEXAT)
11
B.
Kontrollmessungen (VEXAT)
12
V.
Messungen von Absaug- und Lüftungsanlagen (GKV, VEXAT)
13,14

I. Allgemeines

1

Gemäß § 110 Abs 6 ASchG konnte § 46 erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach dem ASchG, die Messungen gemäß § 48 Abs 1 Z 4 ASchG regelt, in Kraft treten.

Mit In-Kraft-Treten der VEXAT BGBl II 2004/309, am , und der Novelle der (damaligen) GKV 2006, BGBl II 2006/242, ist § 46 „Messungen“ sowohl für Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, als auch für explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in Kraft getreten. Die Anforderungen des § 46 ASchG über Messungen

  • für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe wurden durch die §§ 28 bis 31 GKV 2011,

  • für explosionsfähige Atmosphären durch § 8 VEXAT

konkretisiert.

Daneben gibt es noch weitere Sonderbestimmungen für Messungen: zB betreffend

Daten werden geladen...