ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 45 Grenzwerte
Übersicht der Kommentierung
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I. | Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte) | 1–3 |
II. | Technische Richtkonzentration (TRK-Werte) | 4–6 |
III. | Unvorhersehbare Grenzwertüberschreitungen (Abs 5 und 6) | 7 |
IV. | Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe ohne Grenzwerte (Abs 7) | 8 |
I. Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte)
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Mit der Umsetzung der Arbeitsstoffrahmenrichtlinie 80/1107/EWG idF 88/642/EWG wurde die Grundlage für eine Verordnung, mit der MAK- und TRK-Werte festzulegen waren, geschaffen. § 45 Abs 1 ASchG definiert den MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) als den Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im Allgemeinen die Gesundheit von Arbeitnehmern nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen schädigt. Als MAK-Werte im Sinne des § 45 Abs 1 ASchG werden die in Anhang I (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) angeführten Werte festgelegt (§ 2 Abs 1 GKV 2011).
Nach § 45 Abs 3 ASchG müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass MAK-Werte nicht überschritten werden, und haben anzustreben,...