ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 44 Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Verpackung (Abs 1) | 1–4 |
II. | Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen (Abs 2) | 5, 6 |
III. | Lagerung gefährlicher Arbeitsstoffe (Abs 3) | 7–10 |
IV. | Bereichskennzeichnung bei Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe (Abs 4) | 11 |
I. Verpackung (Abs 1)
1
Regelungen über die Verpackung von gefährlichen Stoffen, die in Verkehr gesetzt werden, enthalten §§ 17 Abs 1 Z 1, 18 und 23 sowie 24 ChemG 1996, § 24 Biozid-Produkte-Gesetz. Für Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln gilt die Verordnung (EG) 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (§ 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011).
2
Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen gemäß § 23 Abs 1 ChemG 1996 nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, dass sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können.
Sofern nach der CLP-V bezüglich der Verpackungen die CLP-V zur Anwendung gelangt, gelten die dort festgelegten Regelungen. Sofern nach Art 61 der CLP-V nicht die CLP-V zur Anwendung gelangt, haben die Verpackungen be...