ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 42 Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Absolutes Substitutionsgebot | 1–7 | |
II. | Meldung der Verwendung (Abs 5) | ||
A. | Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe (GKV) | 8, 9 | |
B. | Biologische Arbeitsstoffe (VbA) | 10, 11 |
I. Absolutes Substitutionsgebot
1
Bei der Verwendung von Arbeitsstoffen ist eine Reihe von Maßnahmen vorgegeben. So ist bei der Festlegung der Maßnahmen zunächst zu prüfen, ob der Arbeitsstoff durch einen weniger gefährlichen oder nicht gefährlichen ersetzt werden kann bzw das Arbeitsverfahren durch ein solches ersetzt werden kann, bei dem die vom Arbeitsstoff ausgehenden Gefahren verringert werden können.
2
Für krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 und 4 sieht das ASchG strengere Vorschriften vor als für andere gefährliche Arbeitsstoffe. Der Grundsatz, dass gefährliche Arbeitsstoffe und gefährliche Arbeitsverfahren durch ungefährliche oder, wenn dies nicht möglich ist, durch weniger gefährliche ersetzt werden müssen, war bereits vor dem ASchG 1994 geltendes Recht (§ 6 Abs 2 ANSchG bzw § 55 Abs 1 AAV).
Der Ersatz hinsichtlich besonders gefährlicher Arbeitsstoffe und Verfahren ...