ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 41 Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | 1–3 | |
II. | Vergewisserung: Ist der Arbeitsstoff gefährlich? | 4, 5 | |
III. | Einstufung der gefährlichen Arbeitsstoffe | 6, 7 | |
IV. | 8–10 | ||
V. | Beurteilung der Gefahren | 11–14 | |
VI. | Festlegung der Maßnahmen (Rangordnung) | 15 |
I. Allgemeines
1
Zur Arbeitsplatzevaluierung allgemein siehe § 4 ASchG.
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen gemäß § 41 ASchG sind Arbeitgeber auch hinsichtlich aller verwendeten Arbeitsstoffe dazu verpflichtet,
sich zu vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt (Abs 1),
die Eigenschaften zu ermitteln und Arbeitsstoffe danach einzustufen (Abs 2),
die Gefahren zu beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten (Abs 3).
Dazu müssen Arbeitgeber insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.
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Besondere Vorschriften zur Arbeitsstoffevaluierung sieht zB die VbA vor: So sind bei beabsichtigter Verwendung bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 3 VbA zu b...