ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 39 Verordnungen über Arbeitsmittel
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Durchführungsverordnungen zum dritten Abschnitt ASchG | ||
A. | 1 | ||
B. | Weitere auf den dritten Abschnitt gestützte Verordnungen | 2 | |
II. | Verordnungsermächtigung (Abs 3) | 3 |
I. Durchführungsverordnungen zum dritten Abschnitt ASchG
A. Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)
1
In Durchführung des dritten Abschnittes des ASchG wurde mit BGBl II 2000/164 die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO) erlassen. Die Verordnung ist mit in Kraft getreten.
Die AM-VO regelt/beinhaltet im
1. Abschnitt die allgemeinen Grundsätze für die Benutzung von Arbeitsmitteln, Prüfungen sowie Information und Unterweisung,
2. Abschnitt besondere Bestimmungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel,
3. Abschnitt Leitern und Gerüste,
4. Abschnitt die Beschaffenheit von „alten“ Arbeitsmitteln,
5. Abschnitt Schlussbestimmungen.
Die Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnittes über die Benutzung von Arbeitsmitteln gelten unabhängig vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens und unabhängig von allfälligen Inverkehrbringervorschriften. Sie gelten daher zB für Maschinen mit CE-Zeichen ebenso wie für alte Maschinen, die bereits seit vielen Jahren im Betrieb verwendet werden.
Der dr...