ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 38 Wartung von Arbeitsmitteln
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | 1 |
II. | Wartungspflicht (Abs 1, § 16 Abs 1 bis 3 AM-VO) | 2 |
III. | Wartungsbücher (Abs 2, § 16 Abs 4 AM-VO) | 3 |
I. Allgemeines
1
Diese Regelungen entsprechen Art 4 Abs 2 und dem Anhang Z 2.13 der Richtlinie 89/655/EWG. Durch Verordnung war zu regeln, für welche Arbeitsmittel Wartungsbücher zu führen sind (Verordnungsermächtigung § 39 Abs 2 ASchG; vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
Dies ist mit der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) zum erfolgt.
II. Wartungspflicht (Abs 1, § 16 Abs 1 bis 3 AM-VO)
2
§ 16 AM-VO dient der Konkretisierung der Wartungspflicht nach § 38 ASchG. Schutzeinrichtungen und sonstige für die Sicherheit von Arbeitnehmern relevante Teile von Arbeitsmitteln sind regelmäßig zu warten. Für die systematische Wartung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in mineralgewinnenden Betrieben ist ein geeigneter Plan zu erstellen.
Für die Wartung von Arbeitsmitteln sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen. Fachkundig im Sinne des § 2 Abs 3 AM-VO sind Personen, welche die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.