ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 36 Gefährliche Arbeitsmittel
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | 1 |
II. | Beauftragte Arbeitnehmer, Spezialunterweisung | 2–4 |
III. | Gefährliche Arbeitsmittel (AM-VO) | 5–8 |
I. Allgemeines
1
Diese Regelungen entsprechen Art 5 und 7 der Richtlinie 89/655/EWG und Art 2 und 6 des Ergänzungsvorschlags. Danach müssen mit der Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel Arbeitnehmer beauftragt werden, die eine angemessene und spezifische Ausbildung ua auch über die Gefahren, die diese Benutzung mit sich bringen kann, erhalten haben. Mit der Benutzung bestimmter Arbeitsmittel durften auch nach dem vor dem ASchG geltenden Recht nur Arbeitnehmer mit besonderen Fachkenntnissen beauftragt werden (zB Krane). Mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an gefährlichen Arbeitsmitteln beauftragte Personen müssen zur Durchführung dieser Arbeiten zusätzlich befugt sein. Voraussetzung für die Befugnis zur Durchführung dieser Arbeiten ist, dass diese Personen neben der allgemeinen Information und Unterweisung die erforderliche spezifische Ausbildung (eine angemessene Spezialunterweisung) erhalten haben (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
Zu erforderlichen Fachkenntnissen siehe Anmerkungen zu § 62.