ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 34 Aufstellung von Arbeitsmitteln
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines zur Arbeitsmittelaufstellung (Abs 1 und 2) | 1–4 |
II. | Arbeitsmittel im Freien (Abs 3 und 4) | 5, 6 |
III. | Stabilität (Abs 5) | 7 |
IV. | Maßnahmen gegen Erfasstwerden (Abs 6) | 8 |
V. | Belichtung, Beleuchtung (Abs 7) | 9, 10 |
I. Allgemeines zur Arbeitsmittelaufstellung (Abs 1 und 2)
1
Die Regelungen entsprechen weitgehend den im (zum Zeitpunkt der ASchG-Erlassung vorliegenden) Anhang des Ergänzungsvorschlags angeführten Mindestvorschriften über die Benutzung von Arbeitsmitteln, soweit sie die Aufstellung von Arbeitsmitteln betreffen (Entwurf eines Vorschlags für eine Richtlinie zur Ergänzung der Richtlinie 89/655/EWG – Einzelrichtlinie im Sinne der Richtlinie 89/391/EWG).
2
Als Aufstellung (§ 34 Abs 1 ASchG) gilt das Montieren, Installieren, Aufbauen und Anordnen von Arbeitsmitteln. Bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln haben Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und die Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen.
3
Arbeitsmittel sin...