ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 33 Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel
Übersicht der Kommentierung
Rz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines zum dritten Abschnitt | 1–3 | |
II. | Allgemeine Arbeitsmittelregelungen | ||
A. | Benutzung von Arbeitsmitteln (Abs 1) | 4 | |
B. | Arbeitgeberpflichten (Abs 2) | 5–7 | |
C. | 8, 9 | ||
D. | Sicherheitsanforderungen (Abs 3 AM-VO) | 10–12 | |
E. | CE-Kennzeichnung (Abs 4, Inverkehrbringervorschriften) | 13–18 | |
F. | Maßnahmen nach Abs | 19, 20 | |
III. | 21–26 |
I. Allgemeines zum dritten Abschnitt
1
Der dritte Abschnitt enthält Pflichten der Arbeitgeber hinsichtlich Anforderungen an Arbeitsmittel, die Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, sowie Pflichten der Arbeitgeber hinsichtlich der Auswahl der Arbeitsmittel und der Aufstellung, Benutzung, Prüfung und Wartung von Arbeitsmitteln.
Dieser Abschnitt setzt die Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit um. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestanforderungen werden durch die geltenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen weitgehend erfüllt. Besondere Vorschriften über Arbeitsmittel enthält auch Anhang IV Teil B Abschnitt II der Richtlinie 92/57/EWG, zB betreffend Gerüste, Leit...