ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 32 Verordnungen über Arbeitsstätten und Baustellen
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Durchführungsverordnungen zum zweiten Abschnitt ASchG | 1 |
II. | Verordnungsermächtigung (Abs 2) | 2 |
I. Durchführungsverordnungen zum zweiten Abschnitt ASchG
1
In Durchführung des zweiten Abschnitts ist die Verordnung über die Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen (Arbeitsstättenverordnung – AStV), BGBl II 1998/368, am in Kraft getreten. Die AStV regelt in sieben Abschnitten Anforderungen an Arbeitsstätten allgemein, Arbeitsräume, Sicherung der Flucht, sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen, Erste Hilfe und Brandschutz, Gebäude auf Baustellen.
Bis zum Inkrafttreten der AStV galten gemäß §§ 106 bis 108 ASchG eine Reihe von Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz. Mit Inkrafttreten der AStV trat der Großteil dieser übergeleiteten Bestimmungen außer Kraft.
Vgl § 48 AStV, §§ 106 bis 108 ASchG.
II. Verordnungsermächtigung (Abs 2)
2
Mit dem 2. Stabilitätsgesetz (2. StabG), BGBl I 2012/35, wurde die Verkehrs-Arbeitsinspektion in die Organisation der Arbeitsinspektion eingegliedert. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu § 31 erlassen. Mit...