ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 29 Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf Baustellen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | 1, 2 |
II. | 3 |
I. Allgemeines
1
Die Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz enthält weitgehend Regelungen, die der Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Arbeitsstätten-Richtlinie) entsprechen. Die Umsetzung der für Baustellen vorgesehenen Regelungen erfolgte in der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV).
2
Der Verpflichtung zur Einrichtung von Waschräumen, Toiletten, Aufenthaltsräumen und Unterkünften kann auch in der Weise entsprochen werden, dass mehrere Arbeitgeber gemeinsam für ihre Arbeitnehmer solche Einrichtungen zur Verfügung stellen. Die gemeinsame Einrichtung ist im Zusammenhang mit der Koordinationspflicht (§ 8 ASchG) zu sehen und entspricht der derzeit bereits auf vielen Baustellen geübten Praxis.
Nähere Regelungen über Trinkwasser, Waschgelegenheiten, Waschräume, Toiletten, Aufenthaltsräume sowie Kleiderkästen siehe §§ 32 bis 40 BauV (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
II. Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)
3
Die Konkretisierung des § 29 ASchG erfolgte durch die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl 1994/340...