ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 27 Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Allgemeines | 1 |
II. | Waschgelegenheiten (Abs 1 und 2) | 2–4 |
III. | Toilettenanlagen (Abs 3) | 5–7 |
IV. | Kleiderkästen und Umkleideräume (Abs 4) | 8, 9 |
V. | Waschräume (Abs 6) | 10–12 |
VI. | Gemeinsame sanitäre Einrichtungen (Abs 8) | 13 |
VII. | Trinkwasser (Abs 9) | 14 |
I. Allgemeines
1
Die Abs 1 bis 6 entsprechen Anhang I Z 18 und Anhang II Z 13 der Richtlinie 89/654/EWG sowie Abschnitt A Z 14 des Anhanges der Richtlinie 92/104/EWG. Weiters ist auf Art 10 der Richtlinie 82/605/EWG, Art 13 Abs 1 lit c der Richtlinie 82/477/EWG sowie Art 8 Abs 1 lit c und Abs 2 lit b und c der Richtlinie 90/679/EWG zu verweisen.
Die Regelungen entsprechen weitgehend der vor Inkrafttreten des ASchG geltenden Rechtslage des § 14 ANSchG und §§ 84 bis 86 AAV. Abweichend vom alten Recht wird für Waschgelegenheiten bzw Waschräume nach ASchG nicht mehr verlangt, dass sie „im Betrieb“ zur Verfügung stehen müssen, sondern in der Nähe der Arbeitsplätze.
Die Verpflichtung zur Einrichtung von Umkleideräumen wird nicht mehr generell ab zwölf Beschäftigten vorgesehen, da zB in Bürobetrieben die Arbeitnehmer häufig entsprechende Kleiderschränke in ihren Büros einem Kleiderschrank in einem gesondert...