ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 24 Arbeitsstätten im Freien und Baustellen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Sonderregelungen für Arbeitsstätten im Freien, auf Baustellen (Abs 1 bis 3) | 1, 2 |
II. | Gebäude, Räume auf Baustellen (Abs 4) | 3, 4 |
I. Sonderregelungen für Arbeitsstätten im Freien, auf Baustellen (Abs 1 bis 3)
1
§ 24 Abs 1 bis 3 ASchG sehen Sonderregelungen für Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen vor.
Die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung (AStV) gelten gemäß § 1 Abs 1 AStV sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien. Daher sind die Regelungen der AStV zB über Verkehrswege, Beleuchtung, Sicherung der Flucht, sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auch auf Arbeitsstätten im Freien anzuwenden.
2
Für Baustellen finden sich die entsprechenden Vorschriften in der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl 1994/340.
II. Gebäude, Räume auf Baustellen (Abs 4)
3
§ 20 Abs 4 ASchG trifft Sonderregelungen für Gebäude bzw Räume auf Baustellen. Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz gelten für Gebäude auf Baustellen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet si...