ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 22 Arbeitsräume
Übersicht der Kommentierung
Rz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Definition Arbeitsräume (Abs 1) | 1–3 | |
II. | Anforderungen an Arbeitsräume (Abs 2) | 4 | |
A. | Belüftung (Abs 3) | 5–7 | |
B. | Konstruktion und Einrichtung (Abs 4) | 8 | |
C. | Raumhöhe, Bodenfläche, Luftraum (Abs 5) | 9–11 | |
D. | Belichtungsflächen und Sichtverbindung (Abs 6) | 12, 13 | |
E. | Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen (Abs 7) | 14, 15 | |
F. | Fußbodenoberflächen (Abs 8) | 16 |
I. Definition Arbeitsräume (Abs 1)
1
Arbeitsräume sind gemäß § 22 Abs 1 ASchG jene Räume, in welchen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist. Das ASchG unterscheidet, was die Ausstattung von Räumen in Arbeitsstätten betrifft, zwischen Arbeitsräumen (§ 22) und sonstigen Betriebsräumen (§ 23), wobei für Arbeitsräume strengere Regelungen gelten.
2
Gemäß § 1 Abs 4 AStV sind ständige Arbeitsplätze jene räumlichen Bereiche, in denen sich Arbeitnehmer, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Demnach sind die wesentlichen Kriterien einerseits, dass die Zweckbestimmung des Raumes auf die Durchführung von Arbeiten gerichtet ist, und andererseits, dass es sich bei den durchzuführenden Arbeiten um solche handelt, die zum regulären Betriebsablauf gehören. Eine zeitli...