ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 20 Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen
Übersicht der Kommentierung
Rz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Einrichtung und Betrieb von Arbeitsstätten (Abs 1) | 1, 2 |
II. | Kennzeichnung von Gefahrenbereichen (Abs 2) | 3, 4 |
III. | Elektrische Anlagen, Verkehrswege, Lagerungen (Abs 3 bis 5) | 5–7 |
IV. | Sicherheitsbeleuchtung (Abs 6) | 8, 9 |
V. | Arbeitsstätten im Bergbau (Abs 7) | 10 |
I. Einrichtung und Betrieb von Arbeitsstätten (Abs 1)
1
§ 20 Abs 1 ASchG gilt sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden, Arbeitsstätten im Freien als auch für Baustellen.
Diese Regelungen entsprechen weitgehend dem vor dem ASchG geltenden Recht, siehe §§ 5, 7 und 18 Abs 2 ANSchG sowie §§ 10, 18, 38, 63 und 64 AAV sowie § 105 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
2
Bestimmungen über die Gestaltung und Ausstattung von Arbeitsstätten finden sich nicht nur in der Arbeitsstättenverordnung (AStV), sondern – je nach Art der Nutzung der Arbeitsstätte – beispielsweise auch in den Verordnungen über biologische Arbeitsstoffe (VbA), über krebserzeugende Arbeitsstoffe (GKV 2011), über die Bildschirmarbeit (BS-V), über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV), über explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), über optische Strahlung (VOPST), über den Schutz der Arbeitnehmer bei der Durchfüh...