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ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-1760-2

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 20 Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen

Andrea Lechner-Thomann

Übersicht der Kommentierung

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I.
Einrichtung und Betrieb von Arbeitsstätten (Abs 1)
1, 2
II.
Kennzeichnung von Gefahrenbereichen (Abs 2)
3, 4
III.
Elektrische Anlagen, Verkehrswege, Lagerungen (Abs 3 bis 5)
5–7
IV.
Sicherheitsbeleuchtung (Abs 6)
8, 9
V.
Arbeitsstätten im Bergbau (Abs 7)
10

I. Einrichtung und Betrieb von Arbeitsstätten (Abs 1)

1

§ 20 Abs 1 ASchG gilt sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden, Arbeitsstätten im Freien als auch für Baustellen.

Diese Regelungen entsprechen weitgehend dem vor dem ASchG geltenden Recht, siehe §§ 5, 7 und 18 Abs 2 ANSchG sowie §§ 10, 18, 38, 63 und 64 AAV sowie § 105 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

2

Bestimmungen über die Gestaltung und Ausstattung von Arbeitsstätten finden sich nicht nur in der Arbeitsstättenverordnung (AStV), sondern – je nach Art der Nutzung der Arbeitsstätte – beispielsweise auch in den Verordnungen über biologische Arbeitsstoffe (VbA), über krebserzeugende Arbeitsstoffe (GKV 2011), über die Bildschirmarbeit (BS-V), über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV), über explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), über optische Strahlung (VOPST), über den Schutz der Arbeitnehmer bei der Durchfüh...

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