ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 18 Verordnungen
Durchführungsverordnungen zum ersten Abschnitt ASchG
1
Diese Bestimmung listet jene Regelungen des ersten Abschnittes auf, zu denen jedenfalls eine Konkretisierung durch Verordnung erforderlich ist bzw bei denen in den Übergangsbestimmungen ausdrücklich auf das Inkrafttreten einer Durchführungsverordnung abgestellt wird. Bis zur Erlassung dieser Verordnungen sind die derzeit geltenden Verordnungen nach Maßgabe des neunten Abschnittes anzuwenden. Dass darüber hinaus auch zur Durchführung anderer Regelungen dieses Entwurfes Verordnungen erlassen werden können, ergibt sich aus Art 18 Abs 2 B-VG und bedarf keiner zusätzlichen konkreten Ermächtigung durch Bundesgesetz.
2
Folgende Verordnungen sind zum ersten Abschnitt erlassen worden:
Die Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl 1996/478, idF BGBl II 1997/53, konkretisiert die Dokumentation der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren am Arbeitsplatz („Arbeitsplatzevaluierung“).
Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen, BGBl II 2001/356, idF BGBl II 2008/279, gilt für die Beschäfigung von Arbeitnehmerinnen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf die das ASchG anzuwenden ist. Arbeiten unter Einwi...