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ÖBA 3, März 2012, Seite 190

Marktmanipulation auch dann, wenn anormales oder künstliches Kursniveau nicht über längere Zeit aufrecht

Richtlinie 2003/6/EG – Marktmanipulation – Beeinflussung des Kurses in der Weise, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird

Art 1 Nr 2 Buchst a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) ist in dem Sinne auszulegen, dass es für die Annahme, dass der Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente in der Weise beeinflusst wurde, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wurde, nicht erforderlich ist, dass dieser Kurs über einen gewissen Zeitraum hinaus auf einem anormalen oder künstlichen Kursniveau bleibt.

EuGH (2. Kammer) , C 445/09

Aus der Begründung:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art 1 Nr 2 Buchst a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl L 96, 16).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der IMC Securities BV (im Folgenden: IMC) und der Stichting Autoriteit Financiële Markten, die gegen IMC eine Geldbuße wegen Marktmanipulation verhängt hat.

Rechtliche...
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