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Zur Haftung für den grundlosen Abbruch von Vertragsverhandlungen
Da die Bindung an die bloß faktisch, durch den Eintritt in Vertragsverhandlungen geschaffene Vertrauenslage nicht stärker sein kann als jene an einen Vorvertrag, kann der Vertragsabschluss jedenfalls bei Wegfall einer bloß bei einer Partei bestehenden Zweckvorstellung sanktionslos verweigert werden (hier: Empfehlung der FMA, keine Fremdwährungskredite an „private Haushalte“ zu vergeben; Änderung der Refinanzierungssituation).
Aus der Begründung:
Strittig ist, ob die beklagte Bank, die dem Kläger nach Vertragsverhandlungen den gewünschten Fremdwährungskredit letztlich nicht einräumte, aus culpa in contrahendo für einen (künftigen) Vertrauensschaden haftet. Das Berufungsgericht verneinte dies und ließ (nachträglich) die Revision wegen der Frage zu, wer einen grundlosen Abbruch von Vertragsverhandlungen zu beweisen habe.
Die Revision des Klägers ist entgegen diesem Ausspruch nicht zulässig.
S. 190Die Ablehnung eines Vertragsabschlusses nach Setzen eines Vertrauenstatbestands muss dem Schutzpflichtigen zuzurechnen sein, etwa weil er den Vertragsabschluss grundlos verweigerte, obwohl er sich bewusst sein muss, dass sein bisheriges Verhalten im Anderen die sich...