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Zum notwendigen Inhalt der schriftlichen Bürgschaftserklärung
§§ 914, 1346, 1353 ABGB; § 502 ZPO
Eine schriftliche Bürgschaftserklärung muss nicht den vollen Inhalt der Bürgschaftshaftung angeben, es reichen die wesentlichen Merkmale. Das zentrale Merkmal der Bürgschaftsverpflichtung ist der rechtsgeschäftliche Wille, persönlich für eine fremde Schuld einzustehen. Hierdurch unterscheidet sich die Bürgschaft von einer bloßen Verwendungszusage oder einer Absichtserklärung. Ob eine Erklärung dieser Anforderung genügt, ist eine grundsätzlich nicht revisible Frage des Einzelfalls.
Aus der Begründung:
Der Kläger räumte dem Erstbeklagten, mit dem er als Auftraggeber von Bewachungsdienstleistungen in Geschäftsbeziehung stand, im März 2006 ein Darlehen von € 14.000 ein. Der Erstbeklagte benötigte diese Summe zur Schadensgutmachung, weil er im Zuge der Verrichtung der Bewachungsdienste Kassagelder des klägerischen Kunden unterschlagen hatte. Da der Kläger für das Darlehen entsprechende Sicherheiten haben wollte, kam er mit dem Erstbeklagten auf die Idee, zu diesem Zweck dessen damalige Freundin, die Zweitbeklagte, heranzuziehen. Über eindringliches Ersuchen des Erstbeklagten unterfertigte sie ein bereits vorbereitetes Schriftstück des Inhalts:
„Ic...