Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Aufklärung des Interzedenten vor Inkrafttreten von § 25c KSchG
§§ 1346, 1361 ABGB; § 18 EKEG; § 41a KSchG; § 502 ZPO
Vor Inkrafttreten von § 25c KSchG zum waren Banken nur ausnahmsweise verpflichtet, Interzedenten über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären. Interzedenten hatten vielmehr die erforderlichen Informationen grundsätzlich selbst einzuholen, insb dann, wenn sie in einer Nahebeziehung zum Schuldner standen. Lediglich wenn für die Bank erkennbar war, dass der Schuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Rückzahlung nicht in der Lage sein wird, und die Bank damit rechnen musste, dass dieser Umstand dem Interzedenten nicht bekannt ist, treffen sie Aufklärungs- und Warnpflichten. Eine Rückwirkung des EKEG hat der Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehen.
Aus der Begründung:
Die Frage, ob dem Revisionswerber Verbrauchereigenschaft iSd § 25c KSchG idF BGBl I 1997/6 zukommt, muss hier nicht beurteilt werden, weil diese Bestimmung gemäß § 41a Abs 4 Z 2 KSchG im Hinblick auf den Zeitpunkt des Bürgschaftsvertrags vor dem im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar ist (vgl 6 Ob 23/07m ua). Für die Beurteilung des Interzessionsvertrags des Drittbeklagten können daher nur die von der Rsp zur Rechtslage vor der Änderung des KSchG durch die Novelle BGBl ...