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ÖBA 3, März 2012, Seite 188

Zum Erfordernis der Kausalität bei der „Prospekthaftung“

§ 1295 ABGB

Die Haftung für mangelhafte „Prospekte“ für Wertpapiere erfordert Kausal- und Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen den Prospektangaben und dem Erwerb der Beteiligung. Die Kausalität ist gegeben, wenn sich der Anleger im Vertrauen auf den ihm bekannten Prospekt zum Kauf entschlossen hat, wenn er also die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben tatsächlich zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für diesen Ursachenzusammenhang ist der des Vertragsabschlusses in Ansehung der konkreten Anlageentscheidung.

Aus der Begründung:

1.1 Steht die Kausalität eines positiven Tuns in Frage, so wird geprüft, ob der Schaden entfällt, wenn man sich eben dieses Tun wegdenkt. Kommt dagegen eine Schädigung durch Unterlassung in Betracht, so ist zu fragen, ob der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Wäre bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden nicht eingetreten, so ist die Unterlassung ursächlich.

Dies gilt auch bei Prüfung der Verantwortlichkeit für mangelhafte Prospekte einer Kapitalanlage. Dazu sind Feststellungen über die Kausalität zwischen den mangelhaften Prospektangaben un...

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