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Zu den Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht einer Bankangestellten
Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht sind ein Vertrauenstatbestand, seine zurechenbare Verursachung durch den „Geschäftsherrn“ und das Vertrauen des Dritten darauf. Die bloße Betrauung einer Mitarbeiterin einer wirtschaftlich nahestehenden Bank mit der Vermittlung von Ratenkaufverträgen ist noch kein ausreichender Zurechnungsgrund dafür, bei Dritten einen dem Verkäufer zurechenbaren Anschein dahin zu erwecken, die bloß als Vermittlerin tätig gewordene Mitarbeiterin sei berechtigt, namens des Verkäufers Vertragsbedingungen auszuhandeln, die auch dann gelten sollen, wenn sie in den schriftlichen Verträgen keinen Niederschlag finden.
Aus der Begründung:
Der Rechtsmittelwerber macht in den Ausführungen zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels inhaltlich geltend, die Erklärungen der Bankangestellten R seien entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Rahmen einer „Anscheinsvollmacht“ der klagenden Partei zuzurechnen.
Unabdingbare Voraussetzungen für das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht sind das Vorliegen eines Vertrauenstatbestands, die zurechenbare Verursachung dieses Anscheins durch denjenigen, in dessen Namen gehandelt wurde und das gutg...