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Zur Form des Giroüberweisungsauftrags
Schickt der Überweisende eine E-Mail an die Empfängerin, in der er sie ermächtigt und beauftragt, eine Abbuchung von seinem Konto und eine Gutbuchung auf ihrem Konto vornehmen zu lassen, und entspricht die später erfolgte Überweisung seinem Willen, so haben er und die Bank jedenfalls konkludent vereinbart, von allfälligen Formvorschriften im konkreten Geschäftsfall abzusehen.
Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es fehle oberstgerichtliche Rsp zur Frage, ob es genüge, dass der scheinbar Überweisende ausschließlich dem Überweisungsempfänger gegenüber tätig werde und bei diesem den Anschein einer gültigen Anweisung erwecke, ohne dass er im Zusammenhang mit der konkreten Überweisung auch unmittelbar gegenüber der Bank ein Verhalten gesetzt habe, das als Überweisungsauftrag angesehen werden könnte.
Entgegen diesem Ausspruch ist die Revision nicht zulässig.
Der an eine Bank erteilte Überweisungsauftrag gilt als Sonderfall der bürgerlich rechtlichen Anweisung (RS0109095, RS0019656 [T2 und T 3]). Er ist kein Auftrag im technischen Sinn, sondern eine einseitige, nicht zustimmungsbedürftige Weisun...